Hinweisgeberschutz


Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, eine Richtlinie veröffentlicht.

Der Bund hat daraufhin ein Gesetz erlassen, welches einen besseren Schutz von hinweisgebenden Personen (Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG) ermöglicht, um dieser Richtlinie nachzukommen.

Ziel des Gesetzes ist es, natürliche Personen (hinweisgebende Personen) vor Repressalien zu schützen. Dieser Schutz bezieht sich auf die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit erlangten Informationen über Verstöße bei ihrem Beschäftigungsgeber oder einer anderen Stelle, mit der sie aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit in Kontakt stehen oder standen, und diese an die nach dem HinSchG vorgesehenen Meldestellen melden oder offenlegen. Geschützt werden darüber hinaus Personen, die Gegenstand einer Meldung sind sowie sonstige Personen, die von einer Meldung betroffen sind.

Eine hinweisgebende Person hat für ihre Meldung die Wahl zwischen einer Meldung an eine interne oder externe Meldestelle. In Fällen, in denen intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und die hinweisgebende Person keine Repressalien fürchtet, sollte sie eine Meldung an eine interne Meldestelle bevorzugen. Wenn einem intern gemeldeten Verstoß nicht abgeholfen wurde, bleibt es der hinweisgebenden Person unbenommen, sich an eine externe Meldestelle zu wenden.

Gemeldet werden können Hinweise über Straftaten oder schweren Regelverstößen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit, zum Beispiel über Bestechung oder Verstoß gegen Vergaberegelungen.

Der sachliche Anwendungsbereich umfasst zahlreiche Rechtsbereiche, dazu zählen

Verstöße gegen EU, Bundes und Landesrecht, z.B. Geldwäsche, Umweltschutz und Energie, öffentliches Auftragswesen oberhalb der EU-Schwellenwerte, Öffentliche Gesundheit und Verbraucherschutz Verkehrs- und Gütersicherheit nationales Strafrecht (z.B. Korruption und finanzieller Betrug), Verstöße gegen bestimmte ordnungsrechtliche Regelungen,

die bußgeldbewehrt sind und dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dienen, die einen Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue darstellen.

Hinweisgebende Personen sollten sich vor der Abgabe einer Meldung bei der internen Meldestelle informieren, ob ihre Meldung in den Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes fällt. Hinweisgebende Personen sollten zudem beachten, dass privates Fehlverhalten, das in keinem Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit steht sowie bloße Mutmaßungen und Falschmeldungen nicht vom Hinweisgeberschutzgesetz umfasst sind. Es sollten ausschließlich Sachverhalte gemeldet werden, die nach bestem Wissen richtig und vollständig sind.

Wir bitten hinweisgebende Personen ausschließlich Sachverhalte zu melden, die nach bestem Wissen richtig und vollständig sind. Sämtliche Angaben können negative Folgen für Kolleg*innen und Dritte nach sich ziehen.

Als Arbeitnehmende könnten hinweisgebenden Personen im Fall von böswilligen Falschmeldungen, bloßen Mutmaßungen und der Denunzierung von Kolleg*innen aus eigenen niedrigen Beweggründen arbeitsrechtliche bzw. disziplinarrechtliche Maßnahmen drohen. Zudem können sich hinweisgebende Personen schadensersatzpflichtig machen, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Informationen melden. Sofern die Meldung einen Straftatbestand erfüllt, können auch Geld- und Freiheitsstrafen die Folge sein.

Die interne Meldestelle bestätigt der hinweisgebenden Person den Eingang einer Meldung innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt. Bei einer Zustellung an Wochenenden, Sonn- und Feiertagen gilt die Meldung am nächsten folgenden Werktag als eingegangen.

Dafür ist es wichtig, dass die meldende Person eine ausreichende Kontaktmöglichkeit bereitstellt oder sich selbstständig im euregio Meldeportal über den jeweiligen Stand der Meldung informiert. 

Beschreiben Sie den Sachverhalt in eigenen Worten. Hilfreich kann es ein, sich an die folgenden W-Fragen zu orientieren: Wer? Wann? Wo? Was? Wie? Warum? Sofern Sie Kenntnisse von Beweisen und/oder Unterlagen zum Sachverhalt haben, sollten Sie diese der Meldung beifügen.

Die interne Meldestelle prüft, die Ressortzuständigkeit, den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich,Stichhaltigkeit der Meldung und ersucht die hinweisgebende Person ggf. um weitere Informationen.

Die interne Meldestelle ergreift angemessene Folgemaßnahmen und informiert die hinweisgebende Person zeitnah – spätestens nach drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Eingangsbestätigung bzw. bei unterbliebener Eingangsbestätigung innerhalb von maximal drei Monaten und sieben Tagen nach Eingang der Meldung – über geplante sowie bereits ergriffene Folgemaßnahmen sowie die Gründe für diese.

Jede Form von Repressalien, einschließlich der Androhung und des Versuchs von Repressalien gegen hinweisgebende Personen ist verboten.

Hinweisgebende Personen sind vor Repressalien dann geschützt, wenn

ein nach dem HinSchG vorgesehener Meldeweg beschritten wurde, die hinweisgebende Person zum Zeitpunkt der Meldung hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass die von ihr gemeldeten oder offengelegten Informationen der Wahrheit entsprechen, und der sachliche Anwendungsbereich des HinSchG eröffnet ist bzw. die hinweisgebende Person zum Zeitpunkt der Meldung hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass dies der Fall ist.

Gemäß § 10 Satz 1 Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) verarbeitet die interne Meldestelle personenbezogene Daten. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Datenschutzerklärung für das Hinweisgeberschutzgesetz.

Im Übrigen verweisen wir auf die allgemeine Datenschutzerklärung der euregio Personaldienstleistungen GmbH.

Interne Meldestelle


Die euregio Personaldienstleistungen GmbH hat gemäß § 12 HinSchG eine interne Meldestelle eingerichtet, an die sich Beschäftigte und hinweisgebende Personen wenden können.

Meldungen können personalisiert, als auch anonyme per Meldeportal, Telefon, Brief oder auch in einem persönlichen Gespräch abgegeben werden.

euregio Personaldienstleistungen GmbH
Herr Anees Butt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Am Gut Barking 21
46395
Bocholt

Zum euregio Meldeportal
Telefon: +49 2871 – 21828 30

Wir empfehlen Meldungen als vertraulich zu Kennzeichnen.

Externe Meldestelle


Hinweisgebende Personen können sich an folgende externe Meldestellen wenden:

Externe Meldestelle des Bundes beim Bundesamt für Justiz (§ 19 HinSchG)
Zuständig für: Alle externen Meldungen soweit nicht eine andere externe Meldestelle nach den §§ 20 bis 23 HinSchG zuständig ist.

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Zuständig für: § 21 HinSchG

Bundeskartellamt
Zuständig für: § 22 HinSchG