Am 1. Oktober 2022 ist die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung in Kraft getreten. Diese enthält
die bekannten, im bisherigen Verlauf der Pandemie bereits bewährten Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes und soll am 7. April 2023 enden. Sie soll den Arbeitsschutz im Betrieb unter pandemischen Bedingungen sicherstellen und es den Betrieben ermöglichen, ihre Maßnahmen flexibel an das Infektionsgeschehen anzupassen.

Im Überblick:

Bonus für Corona-Beauftragte in Pflegeheimen
Einrichtungsleitungen müssen bis einschließlich 7. April 2023 eine oder mehrere verantwortliche Personen
zur Sicherstellung der Einhaltung der Anforderungen, Abläufe und Maßnahmen des Infektionsschutzes benennen. Für die Übernahme dieses Zusatzaufwandes ist für die hygienebeauftragten Pflegekräfte erstmals ab November 2022 pro Monat ein nach Größe der Einrichtung gestaffelter Bonus von 500 Euro, 750 Euro oder 1.000 Euro vorgesehen. Gibt es mehrere Hygienebeauftragte, wird der Betrag entsprechend geteilt. Die Heime selbst erhalten vom 1. Oktober 2022 bis 30. April 2023 eine monatliche Unterstützung von 250 Euro.

Betriebliches Hygienekonzept
Der Arbeitgeber ist verpflichtet die erforderlichen Schutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen und auch während der Pausenzeiten umzusetzen. Dabei sind folgende Maßnahmen zu berücksichtigen:

  • Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen zwei Personen
  • Sicherstellung der Handhygiene
  • Einhaltung der Hust- und Niesetikette
  • Infektionsschutzgerechtes Lüften von Innenräumen
  • Vermeidung/Verminderung von betriebsbedingten Personenkontakten

Kann-Regelung Homeoffice
Der Arbeitgeber kann den Beschäftigten anbieten, geeignete Tätigkeiten in ihrer Wohnung auszuführen,
wenn dem keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Es besteht jedoch keine
Homeoffice-Pflicht.

Betriebsversammlungen
Das Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung vor Covid-19 setzt die am 19. März 2022 ausgelaufene Möglichkeit, Betriebsversammlungen digital abzuhalten, wieder in Kraft und wird zunächst bis zum 7. April 2023 begrenzt.

Maskenpflicht
Der Arbeitgeber ist verpflichtet seinen Beschäftigten medizinische Gesichtsmasken (Mund-Nase-Schutz) bereitzustellen, die im Falle der Gefährdungseinschätzung zu tragen sind.

Coronatests
Es besteht keine zwingende Verpflichtung mehr für den Arbeitgeber Coronatests anzubieten. Der Arbeitgeber ist selber für die Minderung des betrieblichen Corona-Infektionsrisikos verantwortlich und muss einschätzen, inwiefern er seinen Beschäftigten kostenfreie Testungen anbietet.

Impfungen
Die Beschäftigten müssen im Rahmen der Unterweisung über die Gesundheitsgefährdung bei der Erkrankung an Covid-19 aufgeklärt und über die Möglichkeit einer Schutzimpfung durch den Arbeitgeber informiert werden. Der Arbeitgeber muss den Beschäftigten auch während der Arbeitszeit eine Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 ermöglichen.

Kinderbetreuung
Aktuell wird keine Verdienstausfallentschädigung mehr gewährt, wenn eine erwerbstätige Person wegen Kinderbetreuung ihrer Arbeit nicht nachgehen kann. In diesem Fall herrscht noch Unklarheit, ob die Nichtverlängerung der Geltungsfrist eventuell der Tatsache geschuldet ist, dass nicht mehr beabsichtigt ist, Schulen und Kitas zu schließen. Allerdings gibt die bis zum 31. Dezember 2022 verlängerte Corona-Sonderregelung noch die Möglichkeit, dass versicherte Arbeitnehmende Krankengeld in Anspruch nehmen können, wenn sie aufgrund der Betreuung eines Kindes der Arbeit fernbleiben.

Urlaub
Wird ein Beschäftigter während seines Urlaubs in Quarantäne geschickt, werden die Tage der „Absonderung“ nicht auf den Jahresurlaub angerechnet.

 

Quelle:
Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e.V. (BAP)