Keiner bleibt von den seit Monaten stetig steigenden Energiepreisen verschont – eine kleine finanzielle Entlastung soll nun die Energiepreispauschale (= EPP) bringen.
Die von der Bundesregierung beschlossenen Maßnahmen des „Entlastungspakets 2022“ sollen schnell und unbürokratisch helfen. Die Energiepreispauschale ist eine Maßnahme davon. Bei dieser Pauschale handelt es sich um einheitlich 300 Euro brutto, die alle Arbeitnehmer -mit Wohnsitz in Deutschland- die sich am 1. September 2022 in einem Arbeitsverhältnis befinden und den Steuerklassen 1 bis 5 angehören, einmalig bekommen. Umfang und Dauer des Arbeitsverhältnisses spielen dabei keine Rolle – dies bedeutet, dass auch Minijobber und kurzfristig Beschäftigte diese Pauschale bekommen. Rentner, Studenten und die, die nicht arbeiten, werden hingegen leer ausgehen.
Die Pauschale wird im September 2022 vom Arbeitgeber ausgezahlt, Selbstständige und Minijobber regeln dies im Rahmen der Einkommenssteuererklärung. Die Pauschale unterliegt der Steuerpflicht. Sie zählt aber nicht zum sozialversicherungsrechtlichen Verdienst. Für Minijobber ist die Energiepauschale steuerfrei. Arbeitnehmer bekommen die Pauschale als Teil ihres Lohns von ihrem Arbeitgeber ausgezahlt, die das Geld wiederum vom Staat rückerstattet bekommen. Selbstständige erhalten die Pauschale durch eine verringerte Steuervorauszahlung.
Damit Minijobberinnen und Minijobber von der 300 Euro Energiepauschale profitieren können, gelten für die Auszahlung der Prämie folgende Regelungen:
- 450-Euro-Minijobber*innen mit einer am 1. September 2022 ausgeübten Hauptbeschäftigung wird die Energiepreispauschale vom Arbeitgeber der Hauptbeschäftigung ausgezahlt
- 450-Euro-Minijobber*innen ohne Hauptbeschäftigung erhalten die Energiepreispauschale vom Arbeitgeber, wenn sie am 1. September 2022 in einem Beschäftigungsverhältnis stehen
- Für kurzfristige Minijobber zahlen Arbeitgeber die Pauschale nicht aus
- 450-Euro-Minijobber, deren Verdienst pauschal besteuert wird, müssen ihrem Arbeitgeber für die Zwecke der Finanzverwaltung schriftlich erklären, dass es sich um ihr erstes Dienstverhältnis handelt. Eine mehrfache Auszahlung der Pauschale für einen Beschäftigten wird dadurch verhindert. Der Arbeitgeber muss diese Erklärung zu den Entgeltunterlagen nehmen.
Muster der Erklärung:
Du suchst einen Job und möchtest Dich finanziell absichern? Zudem möchtest Du die Entlastung der Energiepreispauschale direkt wahrnehmen? Dann bewirb Dich gerne unter bewerbung@epdl.de – wir finden bestimmt ‚was Passendes für Dich!
Quellen / Weitere Infos auf einem Blick:
- https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/energiepreispauschale.html
- https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Entlastungen/schnelle-spuerbare-entlastungen.html
- https://blog.minijob-zentrale.de/auch-minijobber-koennen-die-energiepreispauschale-erhalten/
- https://www.bvmw.de/themen/fachkraefte/news/13079/energiepreis-pauschale-alle-informationen-auf-einen-blick/