Am 18.11.2021 wurde das Infektionsschutzgesetz erneut überarbeitet, die Änderungen wurden daraufhin am folgenden Tag dem 19.11.21 durch den Bundesrat bewilligt und treten zum 24.11.21 in Kraft.

Welche Änderungen diese Neuerung für Arbeitnehmer* & Arbeitgeber* mit sich bringen wollen wir euch hier kurz erläutern:

Ab dem 24.11.21 gilt die 3G-Regelung (genesen, geimpft, getestet) auch am Arbeitsplatz.
Diese verpflichtet alle Arbeitnehmer, die genesen oder geimpft sind einen gültigen Nachweis bei Ihrem Arbeitgeber vorzulegen. Für Personen, die nicht genesen oder geimpft sind, gilt die Pflicht der Vorlage eines aktuellen negativen Testergebnisses. Schelltests sind für 24h und PCR Tests für 48h gültig. Anerkannt sind alle vom Gesundheitsamt zugelassenen PCR Tests sowie von medizinisch geschultem Personal durchgeführte Schnelltests (Bürgertests).
Jeder Bürger hat Anspruch auf mindestens einen kostenlosen Antigen-Schnelltest pro Woche.

Weigern sich Arbeitnehmer den Nachweis einer Impfung, Genesung oder eines negativen Testes vorzubringen dürfen sie die Arbeit nicht antreten und verlieren darüber hinaus den Anspruch auf Lohnfortzahlung.

Während der Arbeitnehmer verpflichtet ist, den Nachweis der 3G-Regelung zu erbringen, liegt die Dokumentationspflicht hier bei dem Arbeitgeber.

Mitarbeiter, die nicht genesen oder geimpft sind, dürfen ausschließlich für die Testung das Betriebsgelände betreten und erst nach Erhalt des negativen Ergebnisses die Arbeit antreten.

Die 3G-Regelung gilt auch in allen öffentlichen Verkehrsmitteln, dazu gehören Busse, Züge, Straßen- und U-Bahnen.

Zudem beinhaltet die Änderung eine allgemeine Home Office Pflicht. Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.

 

 

 

 

* Die in diesem Text verwendeten Bezeichnungen wie „Arbeitnehmer“ oder „Mitarbeiter“ gelten geschlechtsunabhängig. Die undifferenzierte Bezeichnung dient allein der besseren Lesbarkeit des Textes.