Was beinhaltet die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung?

Am 1. Oktober 2022 ist die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung in Kraft getreten. Diese enthält
die bekannten, im bisherigen Verlauf der Pandemie bereits bewährten Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes und soll am 7. April 2023 enden. Sie soll den Arbeitsschutz im Betrieb unter pandemischen Bedingungen sicherstellen und es den Betrieben ermöglichen, ihre Maßnahmen flexibel an das Infektionsgeschehen anzupassen.

Im Überblick:

Bonus für Corona-Beauftragte in Pflegeheimen
Einrichtungsleitungen müssen bis einschließlich 7. April 2023 eine oder mehrere verantwortliche Personen
zur Sicherstellung der Einhaltung der Anforderungen, Abläufe und Maßnahmen des Infektionsschutzes benennen. Für die Übernahme dieses Zusatzaufwandes ist für die hygienebeauftragten Pflegekräfte erstmals ab November 2022 pro Monat ein nach Größe der Einrichtung gestaffelter Bonus von 500 Euro, 750 Euro oder 1.000 Euro vorgesehen. Gibt es mehrere Hygienebeauftragte, wird der Betrag entsprechend geteilt. Die Heime selbst erhalten vom 1. Oktober 2022 bis 30. April 2023 eine monatliche Unterstützung von 250 Euro.

Betriebliches Hygienekonzept
Der Arbeitgeber ist verpflichtet die erforderlichen Schutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen und auch während der Pausenzeiten umzusetzen. Dabei sind folgende Maßnahmen zu berücksichtigen:

  • Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen zwei Personen
  • Sicherstellung der Handhygiene
  • Einhaltung der Hust- und Niesetikette
  • Infektionsschutzgerechtes Lüften von Innenräumen
  • Vermeidung/Verminderung von betriebsbedingten Personenkontakten

Kann-Regelung Homeoffice
Der Arbeitgeber kann den Beschäftigten anbieten, geeignete Tätigkeiten in ihrer Wohnung auszuführen,
wenn dem keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Es besteht jedoch keine
Homeoffice-Pflicht.

Betriebsversammlungen
Das Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung vor Covid-19 setzt die am 19. März 2022 ausgelaufene Möglichkeit, Betriebsversammlungen digital abzuhalten, wieder in Kraft und wird zunächst bis zum 7. April 2023 begrenzt.

Maskenpflicht
Der Arbeitgeber ist verpflichtet seinen Beschäftigten medizinische Gesichtsmasken (Mund-Nase-Schutz) bereitzustellen, die im Falle der Gefährdungseinschätzung zu tragen sind.

Coronatests
Es besteht keine zwingende Verpflichtung mehr für den Arbeitgeber Coronatests anzubieten. Der Arbeitgeber ist selber für die Minderung des betrieblichen Corona-Infektionsrisikos verantwortlich und muss einschätzen, inwiefern er seinen Beschäftigten kostenfreie Testungen anbietet.

Impfungen
Die Beschäftigten müssen im Rahmen der Unterweisung über die Gesundheitsgefährdung bei der Erkrankung an Covid-19 aufgeklärt und über die Möglichkeit einer Schutzimpfung durch den Arbeitgeber informiert werden. Der Arbeitgeber muss den Beschäftigten auch während der Arbeitszeit eine Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 ermöglichen.

Kinderbetreuung
Aktuell wird keine Verdienstausfallentschädigung mehr gewährt, wenn eine erwerbstätige Person wegen Kinderbetreuung ihrer Arbeit nicht nachgehen kann. In diesem Fall herrscht noch Unklarheit, ob die Nichtverlängerung der Geltungsfrist eventuell der Tatsache geschuldet ist, dass nicht mehr beabsichtigt ist, Schulen und Kitas zu schließen. Allerdings gibt die bis zum 31. Dezember 2022 verlängerte Corona-Sonderregelung noch die Möglichkeit, dass versicherte Arbeitnehmende Krankengeld in Anspruch nehmen können, wenn sie aufgrund der Betreuung eines Kindes der Arbeit fernbleiben.

Urlaub
Wird ein Beschäftigter während seines Urlaubs in Quarantäne geschickt, werden die Tage der "Absonderung" nicht auf den Jahresurlaub angerechnet.

 

Quelle:
Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e.V. (BAP)


Covid-19 Update

Am 18.11.2021 wurde das Infektionsschutzgesetz erneut überarbeitet, die Änderungen wurden daraufhin am folgenden Tag dem 19.11.21 durch den Bundesrat bewilligt und treten zum 24.11.21 in Kraft.

Welche Änderungen diese Neuerung für Arbeitnehmer* & Arbeitgeber* mit sich bringen wollen wir euch hier kurz erläutern:

Ab dem 24.11.21 gilt die 3G-Regelung (genesen, geimpft, getestet) auch am Arbeitsplatz.
Diese verpflichtet alle Arbeitnehmer, die genesen oder geimpft sind einen gültigen Nachweis bei Ihrem Arbeitgeber vorzulegen. Für Personen, die nicht genesen oder geimpft sind, gilt die Pflicht der Vorlage eines aktuellen negativen Testergebnisses. Schelltests sind für 24h und PCR Tests für 48h gültig. Anerkannt sind alle vom Gesundheitsamt zugelassenen PCR Tests sowie von medizinisch geschultem Personal durchgeführte Schnelltests (Bürgertests).
Jeder Bürger hat Anspruch auf mindestens einen kostenlosen Antigen-Schnelltest pro Woche.

Weigern sich Arbeitnehmer den Nachweis einer Impfung, Genesung oder eines negativen Testes vorzubringen dürfen sie die Arbeit nicht antreten und verlieren darüber hinaus den Anspruch auf Lohnfortzahlung.

Während der Arbeitnehmer verpflichtet ist, den Nachweis der 3G-Regelung zu erbringen, liegt die Dokumentationspflicht hier bei dem Arbeitgeber.

Mitarbeiter, die nicht genesen oder geimpft sind, dürfen ausschließlich für die Testung das Betriebsgelände betreten und erst nach Erhalt des negativen Ergebnisses die Arbeit antreten.

Die 3G-Regelung gilt auch in allen öffentlichen Verkehrsmitteln, dazu gehören Busse, Züge, Straßen- und U-Bahnen.

Zudem beinhaltet die Änderung eine allgemeine Home Office Pflicht. Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.

 

 

 

 

* Die in diesem Text verwendeten Bezeichnungen wie „Arbeitnehmer“ oder „Mitarbeiter“ gelten geschlechtsunabhängig. Die undifferenzierte Bezeichnung dient allein der besseren Lesbarkeit des Textes.


Covid-19 Update

An dieser Stelle möchten wir euch über die aktuellen Geschehnisse in der Politik zum Thema COVID-19 und deinem Beschäftigungsverhältnis auf dem Laufenden halten und mögliche Fragen klären.

Was hat sich für Arbeitnehmer* und Arbeitgeber geändert?

Arbeitgeber sind weiterhin verpflichtet, in ihren Betrieben mindestens zweimal pro Woche für alle in Präsenz arbeitenden Angestellten Antigen-Schnell- oder Selbsttests anzubieten. Ausnahmen für vollständig Geimpfte beziehungsweise von einer COVID-19 Erkrankung genesene Beschäftigte sind jedoch vorgesehen.

Die wohl größte Änderung betrifft die Regelung zur Verdienstausfallentschädigung in Quarantänefällen. Im letzten Jahr war es so, dass der Arbeitnehmer Unterstützung des Staates in Anspruch nehmen konnte, um auch im Quarantänefall weiter sein Gehalt zu beziehen. Hierbei war es üblich, dass der Arbeitgeber in Vorleistung gehen musste und sich im Nachhinein die Kosten vom Staat erstatten lassen konnte. Diese Unterstützung fällt nun weg.

Wer Ausscheider, Ansteckungs- und krankheitsverdächtig ist OHNE arbeitsunfähig zu sein, der bekommt zukünftig keine Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Abs. 1  IFsG. Weder vom Staat, noch vom Arbeitgeber. Diese Regelung gilt jedoch nur für ungeimpfte Personen.

Bei weiteren Änderungen halten wir euch hier im Newsroom auf dem Laufenden.
Wenn ihr Fragen habt, könnt ihr euch gerne jederzeit an Hilfe@epdl.de wenden oder eure Fragen in einer unserer Niederlassung stellen.

 

*. Die in diesem Vertrag verwendeten Bezeichnungen „Arbeitnehmer“ oder „Mitarbeiter“ gelten geschlechtsunabhängig. Die undifferenzierte Bezeichnung dient allein der besseren Lesbarkeit des Textes.


Schnelltest / Selbsttest nun zweimal pro Woche

Mit der News vom 21.04.2021 haben wir Ihnen als Ihr Arbeitgeber ab dem 20.04.2021 ein unentgeltliches Testangebot zur wöchentlichen Untersuchung auf COVID-19 per Schnelltest / Selbsttest unterbreitet. Hiermit möchten wir Sie darauf hinweisen, dass wir unser anliegendes Testangebot auf

zweimal die Woche

ausweiten. Demzufolge bieten wir Ihnen hiermit als Ihr Arbeitgeber an, sich zweimal pro Woche unentgeltlich per Schnelltest / Selbsttest auf Corona testen zu lassen.

Sollte ein Selbsttestergebnis positiv ausfallen, so bitten wir Sie darum, uns hierüber telefonisch in Kenntnis zu setzen. Erscheinen Sie in einem solchen Fall bitte nicht in der Sie betreuenden Niederlassung. Sondern Sie sich in einem solchen Fall bitte unverzüglich von anderen Menschen ab, um die Ausbreitung der Infektion zu vermeiden.

Bitte suchen Sie die Niederlassung nicht ohne vorherige Terminvereinbarung auf!

 

Vielen Dank für Ihr Verständnis.


Unentgeltliches Testangebot zur wöchentlichen Untersuchung auf Corona (Covid-19) per Schnelltest / Selbsttest

Aufgrund der aktuellen Corona-Arbeitsschutz VO sind wir als Ihr Arbeitgeber bis vorerst zum 30.06.2021 dazu verpflichtet, Ihnen ein unentgeltliches Testangebot zur wöchentlichen Untersuchung auf Corona (Covid-19) zu unterbreiten. Möchten Sie sich unentgeltlich auf eine Corona-Infektion hin testen lassen, bieten sich alternativ auch unentgeltliche kommunale Teststationen an.
Ungeachtet dessen, können Sie sich nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung wöchentlich einen unentgeltlichen Schnelltest / Selbsttest bei uns in Ihrer Niederlassung abholen. Mit unserem Angebot geht keine Verpflichtung zur Untersuchung für Sie einher. Sie können den Test nach Abholung selbst zu Hause durchführen.

Für Mitarbeiter die tätigkeitsbedingt häufige Kundenkontakte haben, bieten wir die unentgeltliche Testung sogar zweimal pro Woche an. Denjenigen Mitarbeitern, die von uns als Arbeitgeber in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden, unterbreiten wir das unentgeltliche Testangebot ebenfalls zwei Mal pro Woche.

Sollten Sie Rückfragen hierzu haben, so zögern Sie bitte nicht uns telefonisch zu kontaktieren. Suchen Sie Ihre Niederlassung bitte nicht ohne vorherige Terminvereinbarung auf.