Allen Muslimen ein frohes und gesegnetes Fest!

Vom 23. März bis zum 21. April wurde der Fastenmonat Ramadan -und somit der damit verbundene Verzicht- in diesem Jahr gemeistert. Verzicht/Enthaltsamkeit heißt, tagsüber bis zum Sonnenuntergang nicht zu essen, nicht zu trinken, nicht zu rauchen, keine sozialen Medien zu benutzen, nicht schlecht über andere zu reden und Sünden zu vermeiden.

Heute schließt sich nun das Zuckerfest drei Tage lang an die Fastenzeit an. Neben reich gedeckten Tischen mit Leckereien im Kreise der Familien und Freunde geht es vor allem um Liebe, Respekt und Treue.

Der Ramadan ändert nicht unseren Tagesablauf, sondern unsere Herzen.“ (Al Bukhari)

euregio wünscht allen unseren muslimischen Mitarbeitern:
eid mubarak / eid said / Bayramınız mübarek olsun / selamat hari raya /
ein frohes und gesegnetes Fest!


Wir sagen Dankeschön!

Die euregio Personaldienstleistungen GmbH blickt auf mittlerweile über 17 Jahre Unternehmensgeschichte zurück – wir sind stolz auf unsere über 5.500 zufriedenen Kunden und auf unsere über 2.000 motivierten Mitarbeiter.

Zeit mal wieder Danke zu sagen!

Danke an unsere Kunden:
Danke für die partnerschaftliche, langfristige und vertrauensvolle Zusammenarbeit.

Danke an unsere Mitarbeiter:
Danke für Eure Ideen, Eure engagierte Arbeit, Euren Ehrgeiz, Euren Mut,... von Herzen Danke für die gute Zeit mit Euch.

Wir wünschen unseren Kunden und Mitarbeitern ein schönes Weihnachtsfest, erholsame Feiertage und einen gesunden und erfolgreichen Start in das neue Jahr 2023.

Wir freuen uns auf ein weiteres, gemeinsames, erfolgreiches und schönes Jahr!


Was beinhaltet die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung?

Am 1. Oktober 2022 ist die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung in Kraft getreten. Diese enthält
die bekannten, im bisherigen Verlauf der Pandemie bereits bewährten Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes und soll am 7. April 2023 enden. Sie soll den Arbeitsschutz im Betrieb unter pandemischen Bedingungen sicherstellen und es den Betrieben ermöglichen, ihre Maßnahmen flexibel an das Infektionsgeschehen anzupassen.

Im Überblick:

Bonus für Corona-Beauftragte in Pflegeheimen
Einrichtungsleitungen müssen bis einschließlich 7. April 2023 eine oder mehrere verantwortliche Personen
zur Sicherstellung der Einhaltung der Anforderungen, Abläufe und Maßnahmen des Infektionsschutzes benennen. Für die Übernahme dieses Zusatzaufwandes ist für die hygienebeauftragten Pflegekräfte erstmals ab November 2022 pro Monat ein nach Größe der Einrichtung gestaffelter Bonus von 500 Euro, 750 Euro oder 1.000 Euro vorgesehen. Gibt es mehrere Hygienebeauftragte, wird der Betrag entsprechend geteilt. Die Heime selbst erhalten vom 1. Oktober 2022 bis 30. April 2023 eine monatliche Unterstützung von 250 Euro.

Betriebliches Hygienekonzept
Der Arbeitgeber ist verpflichtet die erforderlichen Schutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen und auch während der Pausenzeiten umzusetzen. Dabei sind folgende Maßnahmen zu berücksichtigen:

  • Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen zwei Personen
  • Sicherstellung der Handhygiene
  • Einhaltung der Hust- und Niesetikette
  • Infektionsschutzgerechtes Lüften von Innenräumen
  • Vermeidung/Verminderung von betriebsbedingten Personenkontakten

Kann-Regelung Homeoffice
Der Arbeitgeber kann den Beschäftigten anbieten, geeignete Tätigkeiten in ihrer Wohnung auszuführen,
wenn dem keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Es besteht jedoch keine
Homeoffice-Pflicht.

Betriebsversammlungen
Das Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung vor Covid-19 setzt die am 19. März 2022 ausgelaufene Möglichkeit, Betriebsversammlungen digital abzuhalten, wieder in Kraft und wird zunächst bis zum 7. April 2023 begrenzt.

Maskenpflicht
Der Arbeitgeber ist verpflichtet seinen Beschäftigten medizinische Gesichtsmasken (Mund-Nase-Schutz) bereitzustellen, die im Falle der Gefährdungseinschätzung zu tragen sind.

Coronatests
Es besteht keine zwingende Verpflichtung mehr für den Arbeitgeber Coronatests anzubieten. Der Arbeitgeber ist selber für die Minderung des betrieblichen Corona-Infektionsrisikos verantwortlich und muss einschätzen, inwiefern er seinen Beschäftigten kostenfreie Testungen anbietet.

Impfungen
Die Beschäftigten müssen im Rahmen der Unterweisung über die Gesundheitsgefährdung bei der Erkrankung an Covid-19 aufgeklärt und über die Möglichkeit einer Schutzimpfung durch den Arbeitgeber informiert werden. Der Arbeitgeber muss den Beschäftigten auch während der Arbeitszeit eine Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 ermöglichen.

Kinderbetreuung
Aktuell wird keine Verdienstausfallentschädigung mehr gewährt, wenn eine erwerbstätige Person wegen Kinderbetreuung ihrer Arbeit nicht nachgehen kann. In diesem Fall herrscht noch Unklarheit, ob die Nichtverlängerung der Geltungsfrist eventuell der Tatsache geschuldet ist, dass nicht mehr beabsichtigt ist, Schulen und Kitas zu schließen. Allerdings gibt die bis zum 31. Dezember 2022 verlängerte Corona-Sonderregelung noch die Möglichkeit, dass versicherte Arbeitnehmende Krankengeld in Anspruch nehmen können, wenn sie aufgrund der Betreuung eines Kindes der Arbeit fernbleiben.

Urlaub
Wird ein Beschäftigter während seines Urlaubs in Quarantäne geschickt, werden die Tage der "Absonderung" nicht auf den Jahresurlaub angerechnet.

 

Quelle:
Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e.V. (BAP)


Schon bald kommt die Energiepreispauschale – auch für Minijobber*innen!

Keiner bleibt von den seit Monaten stetig steigenden Energiepreisen verschont – eine kleine finanzielle Entlastung soll nun die Energiepreispauschale (= EPP) bringen.

Die von der Bundesregierung beschlossenen Maßnahmen des "Entlastungspakets 2022" sollen schnell und unbürokratisch helfen. Die Energiepreispauschale ist eine Maßnahme davon. Bei dieser Pauschale handelt es sich um einheitlich 300 Euro brutto, die alle Arbeitnehmer -mit Wohnsitz in Deutschland- die sich am 1. September 2022 in einem Arbeitsverhältnis befinden und den Steuerklassen 1 bis 5 angehören, einmalig bekommen. Umfang und Dauer des Arbeitsverhältnisses spielen dabei keine Rolle – dies bedeutet, dass auch Minijobber und kurzfristig Beschäftigte diese Pauschale bekommen. Rentner, Studenten und die, die nicht arbeiten, werden hingegen leer ausgehen.

Die Pauschale wird im September 2022 vom Arbeitgeber ausgezahlt, Selbstständige und Minijobber regeln dies im Rahmen der Einkommenssteuererklärung. Die Pauschale unterliegt der Steuerpflicht. Sie zählt aber nicht zum sozialversicherungsrechtlichen Verdienst. Für Minijobber ist die Energiepauschale steuerfrei. Arbeitnehmer bekommen die Pauschale als Teil ihres Lohns von ihrem Arbeitgeber ausgezahlt, die das Geld wiederum vom Staat rückerstattet bekommen. Selbstständige erhalten die Pauschale durch eine verringerte Steuervorauszahlung.

Damit Minijobberinnen und Minijobber von der 300 Euro Energiepauschale profitieren können, gelten für die Auszahlung der Prämie folgende Regelungen:

  • 450-Euro-Minijobber*innen mit einer am 1. September 2022 ausgeübten Hauptbeschäftigung wird die Energiepreispauschale vom Arbeitgeber der Hauptbeschäftigung ausgezahlt
  • 450-Euro-Minijobber*innen ohne Hauptbeschäftigung erhalten die Energiepreispauschale vom Arbeitgeber, wenn sie am 1. September 2022 in einem Beschäftigungsverhältnis stehen
  • Für kurzfristige Minijobber zahlen Arbeitgeber die Pauschale nicht aus
  • 450-Euro-Minijobber, deren Verdienst pauschal besteuert wird, müssen ihrem Arbeitgeber für die Zwecke der Finanzverwaltung schriftlich erklären, dass es sich um ihr erstes Dienstverhältnis handelt. Eine mehrfache Auszahlung der Pauschale für einen Beschäftigten wird dadurch verhindert. Der Arbeitgeber muss diese Erklärung zu den Entgeltunterlagen nehmen.

 

Muster der Erklärung:

 

Du suchst einen Job und möchtest Dich finanziell absichern? Zudem möchtest Du die Entlastung der Energiepreispauschale direkt wahrnehmen? Dann bewirb Dich gerne unter bewerbung@epdl.de - wir finden bestimmt 'was Passendes für Dich!

 

Quellen / Weitere Infos auf einem Blick:


Kräftige Lohnerhöhung ab dem 01.10.2022

Kräftige Lohnerhöhung ab dem 01.10.2022 für unsere überlassenen Mitarbeiter von zunächst 14 % bis zu zukünftig 24 %

Erfreuliche Nachrichten für unsere im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung beschäftigten Arbeitnehmer.

Ab Oktober dieses Jahres steigen die Tarifentgelte infolge eines neuen Tarifabschlusses für Leihbeschäftigte
der unteren Lohngruppen 1-2b zunächst um bis zu 14 Prozent. Die neu festgelegten Tarifentgelte liegen somit selbst in den untersten Entgeltgruppen erheblich über dem gesetzlichen Mindestlohn.

Der Verhandlungsmarathon der Tarifvertragsparteien, mithin der DGB-Gewerkschaften und der Zeitarbeitgeberverbände BAP und iGZ, hat sich für die Leiharbeitnehmer gelohnt. Die Arbeitgebervertreter hingegen sprechen von einer "gigantischen Erhöhung des Eingangslohns bis an die Schmerzgrenze".

Anlass der Tarifverhandlungen war der ab Oktober allgemeingültige neue gesetzliche Mindestlohn von
12,00 Euro brutto, der über den unteren Entgeltgruppen des BAP-DGB Tarifvertrages lag. Es arbeiten rund
70 Prozent - also die Mehrheit - der Leihbeschäftigten in den Entgeltgruppen 1 bis 2b.

Verabschiedet wurden für die unteren Lohngruppen auch schon weitere Lohnerhöhungen in zwei zusätzlichen Stufen bis Januar 2024 – hier liegt sogar eine Steigerung von bis zu 24 Prozent vor.

Bereits im Herbst starten die Tarifverhandlungen der Entgeltgruppen 3 bis 9.

Brutto-Stundenlohnübersicht lt. Tarifabschluss BAP-DGB vom 21.06.2022 für Leiharbeitnehmer:

Entgeltgruppe

ab 01.10.2022 ab 01.04.2023 ab 01.01.2024

1

von  € 10,88 auf -> € 12,43  -> € 13,00  -> € 13,50

2a

von  € 11,60 auf -> € 12,63  -> € 13,20  -> € 13,80

2b

von  € 12,20 auf -> € 12,93  -> € 13,50  -> € 14,15

 

Quellen:


Ein großes Dankeschön an unsere Mitarbeiter

Der Wohlfühlfaktor jedes einzelnen Mitarbeiters ist uns sehr wichtig. So bietet die euregio Personaldienst-
leistungen GmbH neben fairen Arbeitsbedingungen, einer leistungsgerechten Entlohnung, Weiterbildungs- und Karrieremöglichkeiten und einem top Betriebsklima unseren Mitarbeitern nun auch sogenannte corporate benefits an.

Corporate benefits sind Mitarbeitervorteile bzw. -angebote, die sich wirklich lohnen. Seit Mai 2022 können
sich unsere Mitarbeiter auf dauerhafte Preisnachlässe auf Produkte und Dienstleistungen namhafter Anbieter freuen und beispielsweise bei der Urlaubs- und Freizeitplanung sparen, bei Spielsachen für die Kinder,
aber auch beim Klamottenkauf oder bei Mobilfunk und Technik. Zurzeit umfasst das Angebot über
800 Markenanbieter und das Angebot erweitert sich kontinuierlich.

Alle Mitarbeiter wurden darüber informiert, wie Ihr von den corporate benefits profitieren könnt.
Wenn Ihr doch noch Fragen dazu habt, wendet Euch gerne an Eure Niederlassung oder an hilfe@epdl.de.

Wir wünschen unseren Mitarbeitern Einkaufsvorteile, die sich lohnen und Spaß machen und möchten hiermit gerne Danke sagen – Danke, für Eure engagierte Arbeit. Wir sind sehr stolz auf unser tolles, erfolgreiches Team!


Wir bilden aus

Seit dem 01.08.2006 gibt es den Ausbildungsberuf Personaldienstleistungskaufmann (m/w/d). Die euregio Personaldienstleistungen GmbH bildet seitdem erfolgreich Kaufleute aus. Ganze 95% wurden bisher davon von uns übernommen.
Personal beschaffen, Personaleinsatz koordinieren, Aufträge akquirieren und Kunden betreuen erfordert gut ausgebildete, qualifizierte Fachkräfte. Der Arbeitsmarkt ändert sich stetig. Aufgrund der Digitalisierung und dem demografischen Wandel ist die zunehmend komplexere Personalarbeit und somit dieser Beruf heute und zukünftig sehr gefragt.

Auch 2022 bilden wir wieder neue Personaldienstleistungskaufleute, mit der Option auf Übernahme, aus.
11 von 14 Stellen sind schon besetzt, d.h. auch Deine Bewerbung hat noch eine Chance.

In unserer hauseigenen Marketingabteilung konzipieren und gestalten wir die Werbemaßnahmen Digital und Print für die euregio Personaldienstleistungen GmbH samt ihrer 24 Standorte. In diesem Jahr werden wir auch in dem spannenden und vielseitigen Beruf Mediengestalter Digital und Print (m/w/d) ausbilden. Im Bereich Medien und Informationstechnologie stehen ständig Innovationen an und man lernt immer weiter dazu. Zudem bietet auch diese Ausbildung vielfältige Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten und bei uns eine sehr gute Chance auf Übernahme.

Sowohl als Personaldienstleistungskaufmann als auch als Mediengestalter ist man kommunikativ und organisationsstark. euregio bietet seinen Auszubildenden ein regelmäßiges Azubitreffen mit gemeinsamen fachübergreifenden, spannenden Projekten.

Du interessierst Dich für eine Ausbildung bei uns?
Dann schicke Deine Fragen oder direkt Deine Unterlagen einfach an bewerbung@epdl.de.
Wir freuen uns auf Dich!


euregio wünscht ein gesegnetes Zuckerfest

Für viele Muslime, und somit auch für viele unserer muslimischen Mitarbeiter, endet der Fastenmonat Ramadan.
Heute am 02.05.2022 möchten wir allen unseren muslimischen Mitarbeitern ein gesegnetes Zuckerfest
(Eid ul-Fitr/Id al-Fitr) im Beisein ihrer Liebsten wünschen.

Euch allen Eid Mubarak/Bayram Mubarak! id Mubarak to you and your family! Bayram mübarek olsun! Happy Eid ul-Fitr!


Neue Öffnungszeiten

Ab dem 01.05.2022 geht die euregio Personaldienstleistungen GmbH einen Schritt auf seine Mitarbeiter
zu und ändert die Arbeits- und somit Öffnungszeiten der Hauptverwaltung und der Niederlassungen.
Die bisherigen Öffnungszeiten montags bis freitags 8-17 Uhr werden nun auf montags bis donnerstags
von 8-16.30 Uhr und freitags von 8-16 Uhr gekürzt.

Unser Kundenservice bleibt davon unberührt – für unsere Kunden sind wir nach wie vor 24 Stunden erreichbar.

Nur gemeinsam können wir noch besser werden, daher legen wir großen Wert darauf,
dass unsere Mitarbeiter motiviert und zufrieden sind. Wir achten auf faire Arbeitsbedingungen
sowie eine leistungsgerechte Entlohnung und haben immer ein offenes Ohr für unsere Mitarbeiter.

Für viele wächst die Bedeutung der Work-Life-Balance immer mehr.
Mit der neuen Arbeitszeitregelung bekommt dieses Thema bei euregio nun einen positiven Schub.


Arbeit für Geflüchtete aus der Ukraine

Mehr als zwei Millionen Menschen sind seit Kriegsbeginn am 24. Februar 2022 aus der Ukraine geflohen. Hierbei handelt es sich hauptsächlich um Frauen und Kinder, da überwiegend männliche ukrainische Staatsbürger Widerstand in der Ukraine leisten. Nach Angaben des Innenministeriums kommen zurzeit pro Tag ca. 12.000 Flüchtlinge nach Deutschland.

Viele -vor allem die Arbeitgeber- fragen sich nun, unter welchen Voraussetzungen die Flüchtlinge hier arbeiten können. Der erste Schritt: Einen Aufenthaltstitel mit integrierter Arbeitserlaubnis bei der jeweils örtlichen Ausländerbehörde beantragen. Die sogenannte „Massenzustrom-Richtlinie“ ermöglicht es Flüchtenden aus der Ukraine ohne gesonderte Arbeitserlaubnis und weniger Bürokratie in Deutschland eine Arbeit aufzunehmen.

Auch wir können -als Arbeitgeber- bei der örtlichen Ausländerbehörde am Wohnort unterstützend einen Termin für eine schnellere Erteilung der Arbeitserlaubnis für mögliche zukünftige ukrainische Mitarbeiter vereinbaren. Eine zusätzliche Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist nicht nötig. Die Einreise ist für die aus der Ukraine Geflüchteten in der aktuellen Situation visumfrei, zudem sind diese von dem Erfordernis eines Aufenthaltstitels vorübergehend bis maximal 90 Tage (spätestens jedoch bis zum 24. Mai 2022) befreit. Ein Asylantrag zur Sicherung eines Aufenthaltsrechts oder zur Inanspruchnahme sozialer Leistungen ist somit nicht erforderlich.

Geflüchteten Ukrainer*innen möchten wir gerne eine Perspektive geben und unterstützen diese bei der Arbeitssuche. Schreiben Sie uns gerne unter Hilfe@epdl.de und wir setzen uns so schnell wie möglich mit Ihnen in Verbindung.

 

Quellen:
- RND RedaktionsNetzwerk Deutschland GmbH
- Bundesministerium des Innern und für Heimat
- BDA | Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände e.V.