An dieser Stelle möchten wir euch über die aktuellen Geschehnisse in der Politik zum Thema COVID-19 und deinem Beschäftigungsverhältnis auf dem Laufenden halten und mögliche Fragen klären.

Was hat sich für Arbeitnehmer* und Arbeitgeber geändert?

Arbeitgeber sind weiterhin verpflichtet, in ihren Betrieben mindestens zweimal pro Woche für alle in Präsenz arbeitenden Angestellten Antigen-Schnell- oder Selbsttests anzubieten. Ausnahmen für vollständig Geimpfte beziehungsweise von einer COVID-19 Erkrankung genesene Beschäftigte sind jedoch vorgesehen.

Die wohl größte Änderung betrifft die Regelung zur Verdienstausfallentschädigung in Quarantänefällen. Im letzten Jahr war es so, dass der Arbeitnehmer Unterstützung des Staates in Anspruch nehmen konnte, um auch im Quarantänefall weiter sein Gehalt zu beziehen. Hierbei war es üblich, dass der Arbeitgeber in Vorleistung gehen musste und sich im Nachhinein die Kosten vom Staat erstatten lassen konnte. Diese Unterstützung fällt nun weg.

Wer Ausscheider, Ansteckungs- und krankheitsverdächtig ist OHNE arbeitsunfähig zu sein, der bekommt zukünftig keine Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Abs. 1  IFsG. Weder vom Staat, noch vom Arbeitgeber. Diese Regelung gilt jedoch nur für ungeimpfte Personen.

Bei weiteren Änderungen halten wir euch hier im Newsroom auf dem Laufenden.
Wenn ihr Fragen habt, könnt ihr euch gerne jederzeit an Hilfe@epdl.de wenden oder eure Fragen in einer unserer Niederlassung stellen.

 

*. Die in diesem Vertrag verwendeten Bezeichnungen „Arbeitnehmer“ oder „Mitarbeiter“ gelten geschlechtsunabhängig. Die undifferenzierte Bezeichnung dient allein der besseren Lesbarkeit des Textes.